KG - Beschluss vom 04.02.2014
6 W 1/14
Normen:
BGB § 2216 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Schöneberg, vom 30.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 64 VI 350/12

Aufhebung der Testamentsvollstreckung hinsichtlich eines im Nachlass befindlichen Grundstücks zum Zwecke der Belastung zur Begleichung der Erbschaftssteuer

KG, Beschluss vom 04.02.2014 - Aktenzeichen 6 W 1/14

DRsp Nr. 2015/9094

Aufhebung der Testamentsvollstreckung hinsichtlich eines im Nachlass befindlichen Grundstücks zum Zwecke der Belastung zur Begleichung der Erbschaftssteuer

§ 2216 Abs. 2 S. 2 BGB ist über seinen Wortlaut hinaus auch dann anzuwenden, wenn nicht nur der Nachlass als solcher durch eine Anordnung des Erblassers gefährdet ist, sondern die Anordnung eine wirtschaftliche Gefährdung der am Nachlass beteiligten Personen begründet. Dies ist der Fall, wenn durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung die Belastung eines Grundstücks nicht möglich ist, obwohl der Erbe dringend hierauf angewiesen ist, um die Erbschaftssteuer bezahlen zu können.

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Nachlassgerichtes vom 30. Oktober 2013 aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 2216 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den ihren Antrag zurückweisenden Beschluss des Nachlassgerichts ist gemäß §§ 58 ff FamFG zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht beim Nachlassgericht eingegangen.

Die Beschwerde hat auch in der Sache insoweit Erfolg, als der angefochtene Beschluss aufzuheben ist, damit das Nachlassgericht erneut über den Antrag der Beschwerdeführer auf Außerkraftsetzung entscheiden kann.