Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Nachlassgerichtes vom 30. Oktober 2013 aufgehoben.
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den ihren Antrag zurückweisenden Beschluss des Nachlassgerichts ist gemäß §§ 58 ff FamFG zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht beim Nachlassgericht eingegangen.
Die Beschwerde hat auch in der Sache insoweit Erfolg, als der angefochtene Beschluss aufzuheben ist, damit das Nachlassgericht erneut über den Antrag der Beschwerdeführer auf Außerkraftsetzung entscheiden kann.
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