Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2005 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2005 beantragten sie unter anderem die Berücksichtigung von Steuerberatungskosten in Höhe von 14.534,80 EUR als Sonderausgaben gem. §
Bei der Festsetzung der Einkommensteuer 2005 durch Bescheid vom 23. Januar 2007 berücksichtigte der Beklagte die geltend gemachten Steuerberatungskosten nicht als Sonderausgaben.
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