BGH - Urteil vom 04.03.2015
XII ZR 46/13
Normen:
BGB § 601 Abs. 2 S. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 2 1. Alt.;
Fundstellen:
DNotZ 2015, 534
FamRB 2015, 185
FuR 2015, 3
FuR 2015, 411
NJW 2015, 1523
NotBZ 2015, 258
ZEV 2015, 550
ZEV 2015, 607
Vorinstanzen:
LG Meiningen, vom 20.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 901/10
OLG Jena, vom 19.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 293/12

Ausgleichsansprüche wegen Investitionen in die Immobilie der Eltern der ehemaligen Lebensgefährtin

BGH, Urteil vom 04.03.2015 - Aktenzeichen XII ZR 46/13

DRsp Nr. 2015/5119

Ausgleichsansprüche wegen Investitionen in die Immobilie der Eltern der ehemaligen Lebensgefährtin

Erbringt jemand nicht unerhebliche Arbeits- und Materialleistungen in einer von ihm und seiner, mit ihm nicht verheirateten Partnerin bewohnten, im Eigentum ihrer Eltern stehenden Immobilie, zu dem Zweck, sich und seiner Familie dort langfristig ein Unterkommen zu sichern, kann nicht ohne Weiteres von dem Abschluss eines Kooperationsvertrages zwischen ihm und den Eltern ausgegangen werden (Abgrenzung zu Senatsurteilen BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 und vom 21. November 2012 XII ZR 48/11 FamRZ 2013, 269).

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 19. Februar 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 601 Abs. 2 S. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 2 1. Alt.;

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagten, die Eltern seiner ehemaligen Lebensgefährtin, Ausgleichsansprüche wegen Investitionen in deren Immobilie geltend.