OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.08.2015
I-7 U 47/14
Normen:
BGB § 242; BGB § 666; BGB § 681 S. 2; BGB § 2038; BGB § 2039;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 497
ZEV 2016, 259
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 15.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 444/12

Auskunftspflichten unter Miterben

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2015 - Aktenzeichen I-7 U 47/14

DRsp Nr. 2016/7256

Auskunftspflichten unter Miterben

1. Auskunftsansprüche unter Miterben bestehen nur dann, wenn ein Miterbe den Nachlass nach dem Erbfall verwaltet und abgewickelt hat. 2. Auskunftsansprüche gem. §§ 666, 681 S. 2 BGB werden erst fällig, wenn die Auskunft verlangt wird und verjähren grundsätzlich nicht vor Beendigung des Auftrags (BGH - III ZR 71/11 - 01.12.2011).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 15.01.2014 verkündete Teilurteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf zum Az.9 O 444/12 teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, der Erbengemeinschaft nach der am 23.12.1937 geborenen und am 23.02.2008 in D verstorbenen R B, geborene B, bestehend aus dem Kläger, der Beklagten, D R B und H H H B den Bestand der Erbschaft am 23.02.2008 mitzuteilen, über alle seit dem Erbfall bis zum 12.06.2015 über das Nachlassvermögen getätigten Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen und Belege zu allen Buchungspositionen auf den Konten der Erblasserin in der Zeit vom 23.02.2008 bis zum 12.06.2015 vorzulegen.

Hinsichtlich des Klageantrags zu 2. wird das am 15.01.2014 verkündete Teilurteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf zum Az. 9 O 444/12 aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.