OLG Karlsruhe - Beschluss vom 07.08.2008
14 Wx 23/08
Normen:
FGG § 20; BGB § 157; BGB § 1941; BGB § 2113 Abs. 1; BGB § 2136; BGB § 2333;
Fundstellen:
FGPrax 2009, 121
FamRZ 2009, 1356
Vorinstanzen:
LG Waldshut-Tiengen, vom 31.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 125/07

Auslegung der Befreiung des Vorerben in einem Erbvertrag; Zulässigkeit der Beschwerde des Nacherben gegen die Einziehung eines dem Vorerben erteilten Erbscheins

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.08.2008 - Aktenzeichen 14 Wx 23/08

DRsp Nr. 2009/10383

Auslegung der Befreiung des Vorerben in einem Erbvertrag; Zulässigkeit der Beschwerde des Nacherben gegen die Einziehung eines dem Vorerben erteilten Erbscheins

1. Zur Auslegung eines Erbvertrags, wonach der darin eingesetzte Vorerbe von gesetzlichen Beschränkungen des § 2113 Abs. 1 BGB befreit sein soll, wenn ein Abkömmling des letztwillig Verfügenden "trotz der im heutigen Erbvertrag angeordneten Pflichtteilsentziehung den Pflichtteil verlangt und durch ein Gericht zugesprochen erhält". 2. Gegen die Einziehung eines dem Vorerben erteilten Erbscheins hat der Nacherbe kein Beschwerderecht.

Tenor:

1. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 wird der Beschluß des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 31.01.2008 - 1 T 125/07 - insoweit aufgehoben, als der Vorbescheid des Notariats II - Nachlaßgericht - B. vom 22.08.2007 auch in Ziff. 1 aufgehoben und das Nachlaßgericht angewiesen wurde, den am 01.02.2005 erteilten Erbschein aufrechtzuerhalten. Die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 2 wird als unzulässig verworfen, soweit sie darauf gerichtet war, auch Ziff. 1 dieses Vorbescheids aufzuheben und das Nachlaßgericht anzuweisen, den Erbschein vom 01.02.2005 aufrechtzuerhalten.

Im übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.

2. Die Beteiligte Ziff. 1 hat die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten Ziff. 2 und Ziff. 3 zu tragen.