BGH - Beschluß vom 23.01.2003
V ZB 48/02
Normen:
BGB §§ 133 157 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 716
FamRZ 2004, 690
NJW-RR 2003, 577
ZEV 2003, 211
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,

Auslegung der Einräumung eines Wohnungsrechts mit Pflege- und Leibrentenverpflichtung

BGH, Beschluß vom 23.01.2003 - Aktenzeichen V ZB 48/02

DRsp Nr. 2003/3044

Auslegung der Einräumung eines Wohnungsrechts mit Pflege- und Leibrentenverpflichtung

Werden in einer mit "Altenteil" bezeichneten Vereinbarung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Eigentumsrechte an Grundstücken unter Einräumung eines Wohnrechts übertragen und übernimmt der Begünstigte gleichzeitig die Beköstigung und häusliche Arbeiten sowie eine Leibrentenverpflichtung, so ist dies dahin auszulegen, daß im Falle der Erforderlichkeit einer stationären Behandlung (hier: wegen Altersdemenz) die ersparten Aufwendungen auszugleichen sind. Der Begünstigte hat sich dann hinsichtlich der Leistungen, die infolge der Heimunterbringung nicht mehr in Natur erbracht werden können, in Höhe der ersparten Aufwendungen an den Pflegekosten zu beteiligen.

Normenkette:

BGB §§ 133 157 ;

Gründe: