BayObLG - Beschluß vom 12.05.1989
BReg 1 a Z 11/88
Normen:
BGB §§ 133, 2247 ;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 1118

Auslegung des Wortes Kinder in einer letztwilligen Verfügung

BayObLG, Beschluß vom 12.05.1989 - Aktenzeichen BReg 1 a Z 11/88

DRsp Nr. 1999/10725

Auslegung des Wortes "Kinder" in einer letztwilligen Verfügung

»Ist in einer letztwilligen Verfügung von "Kindern" die Rede, so fallen darunter auch Adoptivkinder, es sei denn, daß ein gegenteiliger Wille des Erblassers zum Ausdruck gekommen ist.«

Normenkette:

BGB §§ 133, 2247 ;
Fundstellen
FamRZ 1990, 1118