OLG Saarbrücken - Beschluss vom 09.01.2024
5 W 71/23
Normen:
BGB § 133; BGB § 2292;
Fundstellen:
FGPrax 2024, 84
Vorinstanzen:
AG Ottweiler, vom 24.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 15 VI 223/23

Auslegung einer letztwilligen Verfügung hinsichtlich Erteilung eines Erbscheins

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.01.2024 - Aktenzeichen 5 W 71/23

DRsp Nr. 2024/6558

Auslegung einer letztwilligen Verfügung hinsichtlich Erteilung eines Erbscheins

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) und zu 4) vom 24. November 2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ottweiler vom 24. Oktober 2022 - 15 VI 223/23 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 85.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 2292;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1) beantragte mit notarieller Urkunde vom 30. März 2023 (UR xxx D Sch des Notars B., L., Bl. 2 ff. d.A.) unter Berufung auf eine entsprechende erbvertragliche Verfügung die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als alleinigen unbeschränkten Erben der am 28. Dezember 2022 verstorbenen Erblasserin, seiner Ehefrau, ausweisen sollte. Die weiteren Beteiligten sind die Kinder der Eheleute; allein die Beteiligten zu 3) und zu 4) sind dem Antrag des Beteiligten zu 1) entgegengetreten mit dem Hinweis auf ein - im Original nicht vorliegendes - handschriftliches Testament der Eheleute vom 22. März 2001, von dem sie die Ansicht vertreten, diese beinhalte die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft.