OLG München - Beschluss vom 14.06.2010
31 Wx 151/09
Normen:
BGB § 2084; BGB § 2087;
Fundstellen:
Rpfleger 2010, 511
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 07.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 891/09
AG Augsburg, vom 28.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen VI 1299/08

Auslegung einer nur auf einen Teil des Nachlass bezogenen letztwilligen Verfügung

OLG München, Beschluss vom 14.06.2010 - Aktenzeichen 31 Wx 151/09

DRsp Nr. 2010/11140

Auslegung einer nur auf einen Teil des Nachlass bezogenen letztwilligen Verfügung

Eintritt der gesetzlichen Erbfolge, wenn der Erblasser nur über einen geringen Teil seines Nachlasses verfügt und eine Erbeinsetzung durch spätere gesonderte Verfügung beabsichtigt hat, zu der es dann aber nicht mehr gekommen ist. Die unterlassene letztwillige Verfügung kann nicht durch Auslegung ersetzt werden.

I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 7 werden der Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 7. Oktober 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 28. Januar 2009 aufgehoben.

II. Der Geschäftswert für das Verfahren der Beschwerde und der weiteren Beschwerde wird auf jeweils 345.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2084; BGB § 2087;

Gründe:

I. Die verwitwete und kinderlose Erblasserin verstarb am 11.5.2008 im Alter von 84 Jahren.

Sie hat keine nahen Angehörigen. Die Beteiligten zu 1 bis 6 sind im nachfolgend wiedergegebenen Testament bedachte Bekannte der Erblasserin bzw. deren Kinder.

Nachlasspflegschaft ist angeordnet. Die Ermittlungen zu den gesetzlichen Erben sind noch nicht abgeschlossen; entfernte Verwandte leben möglicherweise in den Vereinigten Staaten.

Am 20.3.2007 errichtete die Erblasserin ein handschriftliches Testament mit im Wesentlichen folgendem Inhalt:

"Testament