OLG Köln - Urteil vom 01.04.2014
3 U 165/13
Normen:
BGB § 2269;
Fundstellen:
ZEV 2014, 536
ZEV 2015, 14
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 07.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 39/13

Auslegung eines Ehegattentestaments

OLG Köln, Urteil vom 01.04.2014 - Aktenzeichen 3 U 165/13

DRsp Nr. 2014/6823

Auslegung eines Ehegattentestaments

1. Gem. § 2269 BGB ist ein gemeinschaftliches Testament im Zweifel nach dem sog. Einheitsprinzip auszulegen. Es gilt die Grundannahme, dass die Ehegatten ihr Vermögen als Einheit ansehen und aufgrund der gemeinsamen Lebensführung ihr gesamtes Vermögen auf den überlebenden Ehegatten übertragen. Hieraus folgt, dass der überlebende Ehegatte eher eine freie als eine eingeschränkte vermögensrechtliche Stellung eingeräumt bekommen soll. Sie soll ihn in die Lage versetzen, unter Lebenden über das beiderseitige Vermögen nach seinem Willen zu verfügen, also insbesondere nicht von den Schutzvorschriften zu Gunsten der Nacherben eingeschränkt zu sein. 2. Eine einen der Schlusserben beeinträchtigende Verfügung i.S. von § 2287 BGB setzt zunächst voraus, dass es sich um eine unentgeltliche Zuwendung handelt. Dies kann auch der Fall sein, wenn eine Gegenleistung vereinbart worden ist, diese dem zugewandten Gegenstand aber wertmäßig nicht ausschöpft. 3. Die Anwendung des § 2287 BGB setzt weiter voraus, dass die Verfügung missbräuchlich ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse hieran hatte. Ein solches kommt etwa dann in Betracht, wenn es ihm im Alter um seine Versorgung und Pflege geht.