KG - Beschluss vom 21.08.2015
6 W 164/14
Normen:
BGB § 1941; BGB § 2274;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 62 VI 791/14

Auslegung eines Erbvertrages hinsichtlich der Einsetzung von SchlusserbenAuslegung einer notariellen letztwilligen Verfügung

KG, Beschluss vom 21.08.2015 - Aktenzeichen 6 W 164/14

DRsp Nr. 2016/1176

Auslegung eines Erbvertrages hinsichtlich der Einsetzung von Schlusserben Auslegung einer notariellen letztwilligen Verfügung

1. Bei der Auslegung von in einem Erbvertrag enthaltenen Verfügungen von Todes wegen gelten grundsätzlich die Regeln über die Auslegung von Testamenten, wobei bei vertragsmäßigen Verfügungen der erklärte übereinstimmende Wille beider Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Vertragserrichtung maßgeblich ist, und zwar so, wie sie den Vertrag und seinen Wortlaut übereinstimmend verstanden haben, weil dies jeder Interpretation vorgeht. 2. Haben Ehegatten sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und für den Fall des gemeinsamen oder unmittelbar nacheinander Versterbens weitere letztwillige Verfügungen getroffen, so ist dies dahin auszulegen, dass es sich hierbei um die Einsetzung von Schlusserben auch für den Fall handelt, dass die Ehegatten nicht gleichzeitig oder kurz nacheinander versterben.

Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1), 2), 4) und 5) werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Charlottenburg - Nachlassgericht - vom 13. Oktober 2014 und vom 13. November 2014 aufgehoben.

Die Tatsachen für die Erteilung der von den Beschwerdeführern beantragten Erbscheine werden für festgestellt erachtet.

Das Nachlassgericht wird angewiesen, die von Beteiligten 1), 2), 4) und 5) beantragten Erbscheine zu erteilen.