OLG Brandenburg - Urteil vom 05.03.2014
4 U 40/12
Normen:
BGB § 2265; BGB § 2270;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 09.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 316/10

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.03.2014 - Aktenzeichen 4 U 40/12

DRsp Nr. 2014/4133

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

Setzen Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament ihre Kinder als Erben des Letztlebenden ein und verfügen sie weiterhin, der Letztlebende werde ermächtigt, hinsichtlich des etwa zum Nachlass gehörenden Grundbesitzes von diesem Testament abweichende Regelungen zu treffen, so bedeutet dies keine Ausnahme von der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments dahingehend, dass der überlebende Ehegatte ermächtigt wird, andere Verfügungen von Todes wegen zu treffen, sondern lediglich, dass der überlebende Ehegatte ermächtigt werden soll, über das geerbte Vermögen frei zu verfügen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 09.03.2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.