OLG Hamburg - Beschluss vom 13.02.2018
2 W 22/17
Normen:
BGB § 2270;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 486
ZEV 2018, 750
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Blankenese, vom 22.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 571 VI 46/17

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments hinsichtlich der Befugnis zur freien Verfügung über das Erbe des Erstversterbenden

OLG Hamburg, Beschluss vom 13.02.2018 - Aktenzeichen 2 W 22/17

DRsp Nr. 2018/13038

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments hinsichtlich der Befugnis zur freien Verfügung über das Erbe des Erstversterbenden

Eine in einem gemeinschaftlichen Testament enthaltene Klausel, der zufolge der Überlebende "über das Erbe der oder des Erstversterbenden frei verfügen kann", bezieht sich bei Fehlen von Anhaltspunkten für eine abweichende Auslegung nur auf die Verfügungsbefugnis unter Lebenden und steht daher einer die Schlusserben beschränkenden Anordnung einer Testamentsvollstreckung durch den Überlebenden entgegen.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese - Nachlassgericht - vom 22.3.2017 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 120.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2270;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Erteilung eines von der Beschwerdeführerin beantragten Testamentsvollstrecker-Zeugnisses.