KG - Beschluss vom 06.04.2018
6 W 13/18
Normen:
BGB § 133; BGB § 2084;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Neukölln, vom 01.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen VI E 694/16

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments hinsichtlich der Schlusserbeneinsetzung der beiden Töchter der Ehegatten

KG, Beschluss vom 06.04.2018 - Aktenzeichen 6 W 13/18

DRsp Nr. 2018/6296

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments hinsichtlich der Schlusserbeneinsetzung der beiden Töchter der Ehegatten

Sind gemeinschaftliche Abkömmlinge vorhanden, so muss bei gegenseitiger Erbeinsetzung von Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament die Schlusserbenbestimmung nicht ausdrücklich getroffen werden. Insbesondere kann hinter der Anordnung der Enterbung für den Fall der Geltendmachung eines Pflichtteils eine Erbeinsetzung der Kinder verborgen sein. In einem solchen Fall kann es der Wille der gemeinschaftlich testierenden Eheleute gewesen sein, den gemeinschaftlichen Kindern, wenn sie sich der von den Eltern beim Tode des Erstversterbenden gewollten Regelung fügen, eine erbrechtliche Stellung einräumen.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Neukölln als Nachlassgericht vom 1. Dezember 2017 geändert:

Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins vorliegen, der die Beteiligte zu 1) als testamentarische Miterbin nach der Erblasserin zu einem Anteil von einer Hälfte am Nachlass ausweist.

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 150.000,- EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 2084;

Gründe: