OLG Dresden - Beschluss vom 08.07.2010
17 W 463/10
Normen:
BGB § 2269;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 01.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 948/09

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments hinsichtlich des Eintritts gewillkürter Erbfolge bei Zuweisung von Vermögensgegenständen zu Gunsten von Verwandten

OLG Dresden, Beschluss vom 08.07.2010 - Aktenzeichen 17 W 463/10

DRsp Nr. 2010/17841

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments hinsichtlich des Eintritts gewillkürter Erbfolge bei Zuweisung von Vermögensgegenständen zu Gunsten von Verwandten

Zur durch Auslegung zu beantwortenden Frage, ob nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge eintritt, wenn sich die Eheleute im gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und zugleich bestimmte Vermögensgegenstände einerseits einem Verwandten der kinderlosen Ehefrau sowie andererseits Kindern des Ehemannes aus dessen erster Ehe zugewiesen haben.

1. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 01.03.2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und über die Erstbeschwerden der Beteiligten zu 4, 5 und 7, an das Landgericht zurückverwiesen.

2. Der Geschäftswert der weiteren Beschwerde wird auf 70.000,00 EUR festgesetzt.

Der Gegenstandswert der Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 6 im Verfahren der weiteren Beschwerde beträgt 23.300,00 EUR.

Normenkette:

BGB § 2269;

Gründe: