1. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 01.03.2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und über die Erstbeschwerden der Beteiligten zu 4, 5 und 7, an das Landgericht zurückverwiesen.
2. Der Geschäftswert der weiteren Beschwerde wird auf 70.000,00 EUR festgesetzt.
Der Gegenstandswert der Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 6 im Verfahren der weiteren Beschwerde beträgt 23.300,00 EUR.
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