OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.07.2015
I-3 Wx 86/15
Normen:
BGB §§ 2069, 2084;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 414
NotBZ 2016, 46
Vorinstanzen:
AG Erkelenz, vom 11.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 25 VI 629/11

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments hinsichtlich des Vorversterbens eines von zwei Kindern

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.07.2015 - Aktenzeichen I-3 Wx 86/15

DRsp Nr. 2015/17500

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments hinsichtlich des Vorversterbens eines von zwei Kindern

1. Bestimmen Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament: "Wir (...) setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Tode des Überlebenden soll der Nachlass zu gleichen Teilen an unsere Kinder (...) fallen." und verstirbt eines der beiden Kinder nach Testamentserrichtung, so geht - wenn sich ein widersprechender Erblasserwille aus dem Inhalt der Testamentsurkunde und den bekannten Nebenumständen nicht feststellen lässt - die gesetzliche Regelung des § 2069 BGB von einem zum maßgeblichen Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung vorliegenden typischen hypothetischen Willen der Ehegatten aus, ihre Verfügung auf die Abkömmlinge des verstobenen Kindes zu erstrecken. 2. Allein der Umstand, dass das gemeinschaftliche Testament, anders als eine zwei Monate zuvor errichtete letztwillige Verfügung, eine ausdrückliche Regelung zur Ersatzerbfolge der verstorbenen Kinder nicht enthält, genügt nicht zur zweifelsfreien Feststellung, dass die Erblasserin und ihr vorverstorbener Mann bereits zur Zeit der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments einen der Auslegungsregel des § 2069 BGB widersprechenden Willen hatten, die Enkelkinder (bewusst) als Ersatzerben auszuschließen.

Tenor

Das Rechtsmittel wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Wert: bis 110.000 €