OLG München - Beschluss vom 16.04.2007
31 Wx 108/06
Normen:
BGB § 2270 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 21.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 2459/06
AG Starnberg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 409/05

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments zur Wechselbezüglichkeit der Verfügungen - keine Bindung des überlebenden Ehegatten an Einsetzung gemeinsamer Bekannter als Schlusserben

OLG München, Beschluss vom 16.04.2007 - Aktenzeichen 31 Wx 108/06

DRsp Nr. 2008/18823

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments zur Wechselbezüglichkeit der Verfügungen - keine Bindung des überlebenden Ehegatten an Einsetzung gemeinsamer Bekannter als Schlusserben

Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist regelmäßig nicht anzunehmen, dass die Testierenden eine Bindung des Überlebenden an die Erbeinsetzung nicht verwandter oder verschwägerter Personen herbeiführen wollen; vielmehr ist davon auszugehen, dass dem überlebenden Ehegatten das Recht belassen werden soll, die Schlusserbeneinsetzung nach dem Tod des Erstversterbenden jederzeit zu ändern.

Normenkette:

BGB § 2270 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die kinderlose, verwitwete Erblasserin ist am 21.4.2005 im Alter von 88 Jahren verstorben. Ihr Ehemann ist 1990 vorverstorben.

Die Eheleute haben am 12.8.1982 ein vom Ehemann geschriebenes, von der Erblasserin unterschriebenes gemeinschaftliches Testament errichtet, das wie folgt lautet:

"Unser letzter Wille.

Hiermit bestimmen wir, dass nach unserem Ableben Frau Eva F. (Beteiligte zu 1) ... und ihr Ehemann Herr Herbert F. (Beteiligter zu 2) ... die alleinigen Erben unseres Gesamtbesitzes einschl. der Sparbücher und Aktien sind.

G., am 12. August 1982

(Unterschriften)"

Nach dem Tod ihres Ehemannes hat die Erblasserin gegenüber dem Nachlassgericht am 2.5.1990 erklärt: