OLG München - Beschluss vom 05.08.2010
31 Wx 1/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 2084; BGB § 2258 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 403
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 22.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 2789/09
AG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 2837/08

Auslegung eines privatschriftlichen Testaments mit dem Satz Eine Erbeinsetzung möchte ich heute nicht treffen

OLG München, Beschluss vom 05.08.2010 - Aktenzeichen 31 Wx 1/10

DRsp Nr. 2010/14932

Auslegung eines privatschriftlichen Testaments mit dem Satz "Eine Erbeinsetzung möchte ich heute nicht treffen"

1. Zur Auslegung eines privatschriftlichen Testaments, das neben der Anordnung eines Vermächtnisses den Satz enthält: "Eine Erbeinsetzung möchte ich heute nicht treffen". 2. Die tatrichterliche Auslegung eines solchen Testaments dahin, dass sich der Testierwille des Erblassers auf die in der letztwilligen Verfügung getroffene Vermächtnisanordnung beschränkt und nicht auch den Widerruf einer früheren Erbeinsetzung umfasst, ist grundsätzlich möglich.

I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 22. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

II. Der Beteiligte zu 2 hat der Beteiligten zu 1 die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Festsetzung des Geschäftswerts bleibt vorbehalten.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 2084; BGB § 2258 Abs. 1;

Gründe:

I. Der Erblasser ist am 11.9.2008 im Alter von 78 Jahren verstorben. Er war in einziger Ehe verheiratet mit L. F.. Die Ehe wurde rechtskräftig geschieden. Aus ihr ist der Beteiligte zu 2 hervorgegangen. Seit 1967 lebte der Erblasser in Lebensgemeinschaft mit der Beteiligten zu 1. Aus dieser Verbindung sind keine Kinder hervorgegangen.

Am 15.7.1975 verfasste der Erblasser folgendes Testament:

"(Ort), den 15.7.1975