OLG München - Beschluss vom 16.04.2007
31 Wx 109/06
Normen:
BGB § 2110 Abs. 2 § 2150 ;
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 31.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 3091/06
AG Landsberg - VI 440/05 - 6.6.2006,

Auslegung eines privatschriftlichen Testaments zur Vor- und Nacherbschaft - kein Vorausvermächtnis eines bebauten Grundstücks aufgrund Bemerkungen zu unbebautem Grundstück

OLG München, Beschluss vom 16.04.2007 - Aktenzeichen 31 Wx 109/06

DRsp Nr. 2008/18824

Auslegung eines privatschriftlichen Testaments zur Vor- und Nacherbschaft - kein Vorausvermächtnis eines bebauten Grundstücks aufgrund Bemerkungen zu unbebautem Grundstück

Verfügt die Erblasserin in Ziffer 4 ihres handschriftlichen Testaments hinsichtlich der unbebauten Grundstücksparzelle, dass diese von der (nicht befreiten) Vorerbin nicht verkauft und nicht bebaut werden darf, stellt der in der gleichen Ziffer angefügte zweite Satz "über das ererbte Haus kann sie verfügen wie sie will" dem Gesamtzusammenhang nach lediglich klar, dass sich die Auflagen hinsichtlich des unbebauten Grundstücks nicht auch auf das Hausgrundstück erstrecken sollen; ein Vorausvermächtnis des Hausgrundstücks (§ 2110 Abs. 2, § 2150 BGB) kann damit nicht begründet werden, vielmehr unterliegt der gesamte Nachlass den Beschränkungen der Nacherbfolge.

Normenkette:

BGB § 2110 Abs. 2 § 2150 ;

Gründe:

I. Die geschiedene, kinderlose Erblasserin ist am 3.8.2005 im Alter von 83 Jahren verstorben. Die Beteiligte zu 1 war seit langem mit ihr befreundet.

Es liegt ein handschriftliches Testament vom 15.2.1998 vor, das auszugsweise wie folgt lautet:

"Testament

Hiermit verfüge ich ... folgendes von Todes wegen.

1. Zu meiner Alleinerbin setze ich ein Frau K. (Beteiligte zu 1)... .

Frau K. ist nicht befreite Vorerbin.

2. Nacherbe ist

der Bund für Naturschutz