OLG Dresden - Beschluss vom 17.08.2010
17 W 840/10
Normen:
BGB § 2067; BGB § 2091;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 403
Vorinstanzen:
AG Annaberg, vom 06.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen VI 573/09

Auslegung eines Testaments

OLG Dresden, Beschluss vom 17.08.2010 - Aktenzeichen 17 W 840/10

DRsp Nr. 2010/17842

Auslegung eines Testaments

Benennt der alleinstehende Erblasser im Testament nach einleitender Einsetzung "folgender Verwandtschaft von Seiten meiner Mutter als Erben meines Vermögens" aus eben diesem Kreis ohne Angaben von Erbquoten mehrere, nicht im selben Grad mit ihm verwandte Personen, sind diese im Zweifel zu gleichen Bruchteilen eingesetzt (§ 2091 BGB); § 2067 BGB findet weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung.

1. Die Beschwerden der Beteiligten zu 1 bis 5 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Annaberg vom 06.05.2010 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt. Der Wert für die Vergütung der Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 und 3 bis 5 im Beschwerdeverfahren beträgt 2.400,00 EUR.

Normenkette:

BGB § 2067; BGB § 2091;

Gründe: