KG - Beschluss vom 04.09.2015
6 W 100/15
Normen:
BGB § 2247;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 20.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 61 VI 526/14

Auslegung eines Testaments

KG, Beschluss vom 04.09.2015 - Aktenzeichen 6 W 100/15

DRsp Nr. 2016/1211

Auslegung eines Testaments

1. Hat die Erblasserin ihre beiden Eltern zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt und gleichzeitig bestimmt, dass ihre beiden Kinder das Pflichtteil erhalten sollen, so ist dies nicht als gänzlicher Ausschluss der Kinder von der Erbfolge auszulegen. Vielmehr stellt sich die Zuwendung des Pflichtteils in diesem Fall lediglich als Konsequenz aus der Erbeinsetzung der Eltern dar. 2. Sind die Eltern vorverstorben, so sind die beiden Kinder Erben nach gesetzlicher Erbfolge.

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg - Nachlassgericht - vom 20. Mai 2015 aufgehoben.

Die Tatsachen für die Erteilung des von den Beteiligten beantragten Erbscheins werden für festgestellt erachtet.

Das Nachlassgericht wird angewiesen, den Beteiligten den gemäß notarieller Urkunde des Notars Dr. F## S### vom 30.9.2014 beantragten Erbschein zu erteilen.

Normenkette:

BGB § 2247;

Gründe:

I. Die beiden Beteiligten sind die einzigen Kinder der Erblasserin. Sie begehren die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge, der sie als Erben ihrer Mutter zu je ½ ausweist.

Die Erblasserin war das einzige Kind ihrer in den Jahren 1988 und 1996 vorverstorbenen Eltern. Die Mutter der Erblasserin war ebenfalls Einzelkind gewesen, ihr Vater hatte einen kinderlos gebliebenen, im Krieg gefallenen Bruder gehabt.