SchlHOLG - Beschluss vom 25.06.2010
3 W 13/10
Normen:
BGB § 2069; BGB § 2270;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 66
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 23.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 286/09

Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Berufung zu Ersatzerben

SchlHOLG, Beschluss vom 25.06.2010 - Aktenzeichen 3 W 13/10

DRsp Nr. 2010/14061

Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Berufung zu Ersatzerben

Die Berufung zu Ersatzerben lässt sich bei Schweigen des Testamentes und distanziertem Verhältnis jedenfalls eines der gemeinsam testierenden Eheleuten zu dem als Schlusserben eingesetzten Kind sowie Fehlen weiterer Umstände auch dann nicht im Wege individueller Auslegung entnehmen, wenn es sich um ein notarielles Testament handelt. Beruht die Berufung aber nur auf der gesetzlichen Zweifelsregel des § 2069 BGB, kann die Wechselbezüglichkeit dieser Berufung nicht durch Heranziehung der weiteren Zweifelsregel aus § 2270 Abs. 2 BGB festgestellt werden. Eine Kumulation der beiden Zweifelsregeln findet nicht statt.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 23. Oktober 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 2069; BGB § 2270;

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.