KG - Beschluss vom 14.08.2015
6 W 40/15
Normen:
BGB § 2065 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 10.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 63 VI 557/11

Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Einsetzung des ältesten Sohnes als Alleinerbe

KG, Beschluss vom 14.08.2015 - Aktenzeichen 6 W 40/15

DRsp Nr. 2016/1216

Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Einsetzung des ältesten Sohnes als Alleinerbe

Hat der Erblasser "verfügt", dass ein ältester Sohn allein sein Vermögen "übernimmt" und dass es dessen "freien Willen" und "dem Gebot unseres Herrn" überlassen werde, ob und welche Entscheidungen der älteste Sohn für die anderen Geschwister und die Mutter trifft, so handelt es sich um die Einsetzung als Alleinerbe und gerade nicht um eine gem. § 2065 Abs. 2 BGB unwirksame Bestimmung, dass der älteste Sohn die Erbteile der Geschwister und der Mutter bestimmen solle.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg als Nachlassgericht vom 10. März 2015 wird auf ihre Kosten bei einem Wert von 80.000,- EUR zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 2065 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, sie bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Das Nachlassgericht hat mit zutreffenden Erwägungen den Erbschein vom 1. August 2012 gemäß § 2361 BGB eingezogen, denn dieser ist unrichtig. Nach dem Erblasser ist nicht gesetzliche Erbfolge eingetreten, sondern testamentarischer Alleinerbe ist der Beteiligte zu 6).