SchlHOLG - Beschluss vom 02.08.2010
3 Wx 19/10
Normen:
BGB § 2102;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 675
Vorinstanzen:
AG Lübeck, - Vorinstanzaktenzeichen 5 IV 1213/05
AG Lübeck, - Vorinstanzaktenzeichen 5 VI 658/07

Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Einsetzung eines Ersatzerben

SchlHOLG, Beschluss vom 02.08.2010 - Aktenzeichen 3 Wx 19/10

DRsp Nr. 2010/19703

Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Einsetzung eines Ersatzerben

1. Eine Auslegungs- oder Ergänzungsregel, dass derjenige, der als Ersatzerbe berufen ist, im Zweifel auch als Nacherbe berufen ist, gibt es nicht. 2. Die Auslegungsregel des § 2102 Abs. 2 BGB geht davon aus, dass der Erblasser den primär Berufenen im Zweifel nicht durch einen Nacherben beschränken will. Sie ist anwendbar, wenn nach Ausschöpfung aller Auslegungsmöglichkeiten in Bezug auf das fragliche Testament zweifelhaft bleibt, ob eine bestimmte Person, die an des primär Berufenen Stelle als Erbe treten soll, nicht nur als Ersatzerbe, sondern auch als Nacherbe berufen sein soll.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 30. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 50.000 €.

Normenkette:

BGB § 2102;

Gründe:

I. Die Erblasserin, die nicht verheiratet war und kinderlos geblieben ist, errichtete am 16.02.1992 ein handschriftliches, unterschriebenes Testament mit folgendem Inhalt:

"Mein letzter Wille!

Sollte ich durch irgendeinen Umstand vorher sterben, möchte ich, daß meine Schwester I meinen Nachlass regelt.

Ansonsten möchte ich, dass Frau M die Nachfolge übernimmt.

Es sollen erhalten meine Schwester L DM 5.000,-

meine Nichte K DM 5.000,-