OLG Stuttgart - Beschluss vom 23.01.2018
8 W 139/15
Normen:
BGB § 2075; BGB § 2102 Abs. 1; BGB § 2113; BGB § 2136 Abs. 2; BGB § 2177; BGB § 2191;

Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Einsetzung eines Ersatzerben als Nacherbe

OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.01.2018 - Aktenzeichen 8 W 139/15

DRsp Nr. 2019/3731

Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Einsetzung eines Ersatzerben als Nacherbe

In der Einsetzung als Ersatzerbe liegt nicht gleichzeitig auch die Einsetzung als Nacherbe, das die Auslegungsregel des § 2102 Abs. 1 BGB nicht umgekehrt gilt.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 und 2 wird der Beschluss des Notariats Tübingen - Nachlassgericht - vom 16.02.2015 (Az.: I NG 46/2013) abgeändert:

Die erforderlichen Tatsachen zur Erteilung eines Erbscheins nach Maßgabe des notariell beurkundeten Antrags der Beteiligten Ziff. 1 und 2 vom 27.10.2014 (Urkunde des Notars ... - UR-Nr. ...) werden für festgestellt erachtet.

2.

Von der Erhebung von Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren ist abzusehen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 730.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2075; BGB § 2102 Abs. 1; BGB § 2113; BGB § 2136 Abs. 2; BGB § 2177; BGB § 2191;

Gründe

I.

Die am ... geborene und am ... verstorbene Erblasserin war in erster und einziger Ehe verheiratet mit dem am ... vorverstorbenen ... .... Die Beteiligten Ziff. 1 und 2 sind die gemeinsamen Abkömmlinge der Erblasserin und ihres vorverstorbenen Ehemannes, die Beteiligten Ziff. 3 und 4 sind die Abkömmlinge des Beteiligten Ziff. 1. Der Beteiligte Ziff. 2 hat keine Abkömmlinge.

Die Erblasserin hat folgende Verfügungen von Todes wegen errichtet: