Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 und 2 wird der Beschluss des Notariats Tübingen - Nachlassgericht - vom 16.02.2015 (Az.: I NG 46/2013) abgeändert:
Die erforderlichen Tatsachen zur Erteilung eines Erbscheins nach Maßgabe des notariell beurkundeten Antrags der Beteiligten Ziff. 1 und 2 vom 27.10.2014 (Urkunde des Notars ... - UR-Nr. ...) werden für festgestellt erachtet.
2.Von der Erhebung von Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren ist abzusehen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3.Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 730.000 € festgesetzt.
I.
Die am ... geborene und am ... verstorbene Erblasserin war in erster und einziger Ehe verheiratet mit dem am ... vorverstorbenen ... .... Die Beteiligten Ziff. 1 und 2 sind die gemeinsamen Abkömmlinge der Erblasserin und ihres vorverstorbenen Ehemannes, die Beteiligten Ziff. 3 und 4 sind die Abkömmlinge des Beteiligten Ziff. 1. Der Beteiligte Ziff. 2 hat keine Abkömmlinge.
Die Erblasserin hat folgende Verfügungen von Todes wegen errichtet:
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