OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.07.2013
3 Wx 163/12
Normen:
BGB § 2254; BGB § 2258 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Duisburg, vom 13.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 42 VI 398/11

Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Einsetzung eines Nacherben

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.07.2013 - Aktenzeichen 3 Wx 163/12

DRsp Nr. 2013/20589

Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Einsetzung eines Nacherben

1. Der Wille, dass eine früher angeordnete Nacherbfolge nicht mehr gelten soll, kann gerade dadurch zum Ausdruck kommen, dass die im früheren Testament verfügte Erbeinsetzung (hier: Einsetzung des Ehegatten zum Alleinerben) wiederholt, die Nacherbeneinsetzung (" ... Nach seinem Tod sollen mein Patenkind W ... die Hälfte des noch vorhandenen Vermögens sowie D ... und S die andere Hälfte des noch vorhandenen Vermögens erhalten.") aber weggelassen wird.2. Für die Annahme einer durch ergänzende Auslegung zu schließenden Lücke dahin, dass der Erblasser bei Vorversterben des Ehegatten nicht die gesetzliche Erbfolge, sondern das Wiederaufleben des ersten Testaments gewollt hat, bedarf es einer Andeutung in der Folgeverfügung.3. Lassen sich die letztwillige Verfügung und die Folgeverfügung - jeweils für sich betrachtet - objektiv nicht miteinander in Einklang bringen, so greift die Aufhebungswirkung des früheren durch das spätere Testament.

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 400.000 Euro.

Normenkette:

BGB § 2254; BGB § 2258 Abs. 1;

Gründe

I.

Die am 13. Dezember 2011 verstorbene Erblasserin war die Witwe ihres am 01. Juli 2007 vorverstorbenen Ehemannes H. A. K. S..