OLG München - Beschluss vom 23.02.2015
31 Wx 459/14
Normen:
BGB § 133; BGB § 2084; BGB § 2269; BGB § 2270; BGB § 2271;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1835
FuR 2015, 429
NJW 2015, 6
NJW-RR 2015, 775
Vorinstanzen:
AG München, vom 09.09.2014

Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Einsetzung gemeinsamer Abkömmlinge als SchlusserbenBindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen

OLG München, Beschluss vom 23.02.2015 - Aktenzeichen 31 Wx 459/14

DRsp Nr. 2015/3804

Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Einsetzung gemeinsamer Abkömmlinge als Schlusserben Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen

Einer Pflichtteilsklausel in Kombination mit der Anordnung der Gleichbehandlung der gemeinsamen Kinder kann für die wechselbezügliche Anordnung von deren Einsetzung als Schlusserben sprechen.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgericht München vom 09.09.2014 wird aufgehoben und der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) vom 14.04.2014 zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 2084; BGB § 2269; BGB § 2270; BGB § 2271;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Erblasserin, die Beteiligte zu 1) als Alleinerbin einzusetzen.

Die am 14.02.2014 verstorbene Erblasserin hatte am 25.09.1984 mit ihrem am 10.12.1986 vorverstorbenen Ehemann folgendes gemeinschaftliches Testament errichtet:

1. Wir, die Eheleute ... u. ..., setzen uns gegenseitig als Erben auf das ganze Vermögen ein.

2. Nach dem Tod des Erstversterbenden fällt das gesamte Vermögen an den verbleibenden Ehegatten. Dieser ist zur unbeschränkten Verfügung über das Vermögen berechtigt.

3. Die Kinder sollen den Pflichtteilsanspruch nach dem Erstversterbenden nicht geltend machen. Sollte eines der Kinder seinen Pflichtteil dennoch verlangen, soll es auch nach dem Tode des Letztversterbenden nur den Pflichtteil erhalten.