OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.07.2013
3 Wx 56/13
Normen:
BGB § 2087;
Vorinstanzen:
AG Grevenbroich, - Vorinstanzaktenzeichen 6 VI 130/11

Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Einsetzung quotenmäig Bedachter als Erben; maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertberechnung zur Ermittlung der Quoten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.07.2013 - Aktenzeichen 3 Wx 56/13

DRsp Nr. 2013/20588

Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Einsetzung quotenmäig Bedachter als Erben; maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertberechnung zur Ermittlung der Quoten

1. Hat der Erblasser über sein gesamtes im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments vorhandenes Vermögen in der Weise verfügt, dass er alle Bedachten einheitlich als Erben bezeichnet hat, so ist von einer Erbeinsetzung nach Quote auszugehen, wobei sich die Höhe der Erbanteile regelmäßig nach dem Wertverhältnis der zugewiesenen Gegenstände richtet.2. Für die Wertberechnung ist nicht stets der Zeitpunkt der Testamentserrichtung maßgeblich; stand für den Erblasser im Vordergrund, den Bedachten gerade die ihnen zugewiesenen Gegenstände zukommen zu lassen, so ist auf den Wert im Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 6) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Wert: bis 16.000 € (= 13/220 des Nachlasswertes)

Normenkette:

BGB § 2087;

Gründe

I.

Der Erblasser verstarb ledig und kinderlos.

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind seine Geschwister. Die Beteiligte zu 3) ist der Sohn des vorverstorbenen Bruders P.. Der Beteiligte zu 4) ist der Sohn der Beteiligten zu 2) und die Beteiligten zu 5) und 6) sind die Kinder des Beteiligten zu 1).

Unter dem 15.11.1991 errichtete der Erblasser ein handschriftliches Testament mit folgendem Inhalt.

Hiermit setze ich folgende Erben ein: