OLG Saarbrücken - Urteil vom 25.06.2014
5 U 3/14
Normen:
BGB § 2048; BGB § 2087 Abs. 2; BGB § 2147; BGB § 2265;
Fundstellen:
ZEV 2015, 406
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 17.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 238/12

Auslegung eines TestamentsAbgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis

OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.06.2014 - Aktenzeichen 5 U 3/14

DRsp Nr. 2015/16600

Auslegung eines Testaments Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis

Zur Abgrenzung von Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung bei letztwilliger Zuwendung eines in den Nachlass fallenden Grundstücks.

1. Haben Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament lediglich verfügt, dass eines von fünf Kindern nach dem Tod des Letztversterbenden ein bestimmtes Hausgrundstück erhalten soll, ansonsten aber keine weiteren Verfügungen getroffen, so handelt es sich um ein Vermächtnis und, wenn der zugewandte Vermögenswert den Wert des Nachlasses nicht annähernd ausschöpft, nicht um eine Erbeinsetzung. 2. Mangels Erbeinsetzung kann die Verfügung auch nicht als Vorausvermächtnis oder als bloße Teilungsanordnung angesehen werden.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.12.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az.: 14 O 238/12, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil sowie das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000 € festgesetzt.