OLG Karlsruhe - Beschluss vom 13.09.2006
14 Wx 49/05
Normen:
BGB § 2269 ; BGB § 2270 ; BGB § 2271 ;
Fundstellen:
FGPrax 2007, 87
OLGReport-Karlsruhe 2007, 273
Rpfleger 2007, 202
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 31.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 62 T 11/05

Auslegung letztwilliger Verfügungen: Wechselbezüglichkeit von Verfügungen im Ehegattentestament; Auslegung einer Teilungsklausel im Ehegattentestament

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.09.2006 - Aktenzeichen 14 Wx 49/05

DRsp Nr. 2007/2796

Auslegung letztwilliger Verfügungen: Wechselbezüglichkeit von Verfügungen im Ehegattentestament; Auslegung einer Teilungsklausel im Ehegattentestament

»1. Zur Auslegung der in einem Ehegattentestament enthaltenen Anordnung, wonach dem Überlebenden "das gesamte Vermögen bis zu seinem Tode verbleiben" soll und "erst dann nach der gesetzlichen Erbfolge geteilt werden" soll. 2. Zur Frage, ob ein nachfolgendes, infolge Formmangels unwirksames gemeinschaftliches Testament zur Auslegung des vorangegangenen wirksamen Ehegattentestaments herangezogen werden kann. 3. Zur Frage der Wechselbezüglichkeit von in einem Ehegattentestament enthaltenen Anordnungen.«

Normenkette:

BGB § 2269 ; BGB § 2270 ; BGB § 2271 ;

Entscheidungsgründe:

I.

1. Der am 06.09.2004 im Alter von 90 Jahren kinderlos verstorbene Erblasser war verwitwet. Mit seiner am 28.01.1981 verstorbenen Ehefrau M. - deren Abkömmlinge aus erster Ehe die in Riga/Lettland lebenden Beteiligten Nr. 7 und Nr. 8 sind - hatte er am 18.10.1966 ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament errichtet, welches lautet:

"Unser letzter Wille!

Was wir besitzen, es mag heißen, wie es wolle, haben wir gemeinsam erarbeitet. Dem überlebenden Teil soll daher auch das gesamte Vermögen bis zu seinem Tode verbleiben. Erst dann soll nach der gesetzlichen Erbfolge geteilt werden.

S., am 18.Oktober 1966

A. G. M. G."