OLG Köln - Beschluss vom 26.02.2018
2 Wx 115/18
Normen:
BGB § 2255;
Fundstellen:
ZEV 2019, 108
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 27.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 79 VI 200/16

Auslegung und Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen TestamentsAnforderungen an den Nachweis des Erblasserwillens bei Unauffindbarkeit des Originaltestaments

OLG Köln, Beschluss vom 26.02.2018 - Aktenzeichen 2 Wx 115/18

DRsp Nr. 2019/454

Auslegung und Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments Anforderungen an den Nachweis des Erblasserwillens bei Unauffindbarkeit des Originaltestaments

1. Haben Ehegatten sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt und ist weiterhin bestimmt, dass im Falle des Wegfalls der Ehefrau als Erbin vor oder nach Eintritt des Erbfalls deren beiden Töchter aus erster Ehe als Ersatzerben an ihre Stelle treten sollen, so hindert im Falle des Vorversterbens der Ehefrau die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments eine anderweitige Erbeinsetzung durch den Ehemann nach ihrem Versterben. 2. Ein nicht mehr vorhandenes Testament ist nicht allein wegen seiner Unauffindbarkeit ungültig. Im Falle der Unauffindbarkeit besteht auch keine Vermutung dafür, dass es vom Erblasser vernichtet worden und deshalb gem. § 2255 BGB als widerrufen anzusehen ist.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 27.12.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 27.11.2017 – 79 VI 200/16 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1. zu tragen.

Normenkette:

BGB § 2255;

Gründe

I.