BFH - Urteil vom 22.01.2003
II R 76/01
Normen:
AO § 367 Abs. 2 ; BGB §§ 133 157 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1137
ZEV 2003, 335

Auslegung von Verträgen; Bezeichnung des Rechtsvorgangs im Steuerbescheid

BFH, Urteil vom 22.01.2003 - Aktenzeichen II R 76/01

DRsp Nr. 2003/9184

Auslegung von Verträgen; Bezeichnung des Rechtsvorgangs im Steuerbescheid

1. Die Auslegung eines Vertrages verstößt gegen die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB), wenn für die Auslegung Anhaltspunkte im Wortlaut des Vertrages nicht gegeben sind.2. Der Rechtsvorgang, der der GrESt unterliegt, muss im Steuerbescheid bezeichnet werden. Reicht der durch den GrESt-Bescheid erfasste Lebenssachverhalt nicht aus, um den Steuerbescheid zu begründen, kann dieser Mangel nicht dadurch geheilt werden, dass der Einspruchsentscheidung der zutreffende, den Steueranspruch begründende Lebenssachverhalt zugrunde gelegt wird (Anschluss an Senats-Urt. v. 19.1.1994 - II R 32/90, BFH/NV 1994, 758).

Normenkette:

AO § 367 Abs. 2 ; BGB §§ 133 157 ;

Gründe:

I. Alleininhaber des unter der Firma G, betriebenen Unternehmens war A. Dieser verstarb am ... Er wurde durch seine Ehefrau E beerbt, die das Unternehmen zunächst fortführte.

Durch notariell beurkundete Erklärungen vom 20. April 1997 vereinbarte Frau E u.a. mit ihren beiden Söhnen B und C Folgendes:

"§ 2 Überlassung

Frau E überlässt hiermit die nachfolgenden, näher genannten Grundstücke und Erbbaurechte mit allen Rechten und Pflichten sowie Bestandteilen sowie den in den Betriebsräumen ausgeübten Gewerbebetrieb mit allen Aktiven und Passiven an ihre Söhne B und C.