OLG Nürnberg - Beschluss vom 21.04.2010
12 U 2235/09
Normen:
BGB § 2203; BGB § 2204; BGB § 2361; BGB § 2364 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Amberg, vom 09.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 41 HKO 134/09

Ausschluss der Auseinandersetzung des Nachlasses durch Vereinbarung unter Miterben; Beendigung der Testamentsvollstreckung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.04.2010 - Aktenzeichen 12 U 2235/09

DRsp Nr. 2010/8483

Ausschluss der Auseinandersetzung des Nachlasses durch Vereinbarung unter Miterben; Beendigung der Testamentsvollstreckung

1. Miterben können durch Vereinbarung untereinander die Auseinandersetzung des Nachlasses auf Dauer ausschließen. 2. Ist Testamentsvollstreckung lediglich als Abwicklungsvollstreckung gemäß §§ 2203, 2204 BGB (nicht auch als Dauervollstreckung gemäß § 2209 BGB) angeordnet, so führt eine derartige Vereinbarung der Miterben ipso jure zur Beendigung der Testamentsvollstreckung, ohne dass es weiterer Maßnahmen, insbesondere einer Aufhebung der Testamentsvollstreckung oder einer Entlassung des Testamentsvollstreckers, durch das Nachlassgericht bedarf. Ein Erbschein, der die Beschränkung der Erben durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung ausweist (§ 2364 Abs. 1 BGB), wird insoweit unrichtig und ist einzuziehen (§ 2361 BGB, § 353 FamFG). 3. Miterben können durch Vereinbarung untereinander die Auseinandersetzung des Nachlasses auch nur hinsichtlich eines bestimmten Nachlassgegenstandes auf Dauer ausschließen. In diesem Fall endet eine vom Erblasser angeordnete Testamentsvollstreckung gemäß §§ 2203, 2204 BGB nur hinsichtlich des betreffenden Nachlassgegenstandes; hinsichtlich der übrigen Nachlassgegenstände besteht sie - nunmehr als gegenständlich beschränkte Testamentsvollstreckung (§ 2208 Abs. 1 Satz 2 BGB) -fort.