BFH - Beschluss vom 15.06.2016
II B 91/15
Normen:
FGO § 69; SolZG § 1; GG Art. 19 Abs. 4, Art. 100 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2016, 220
BB 2016, 1685
BB 2016, 1759
BFH/NV 2016, 1391
BFHE 253, 319
BStBl II 2016, 846
DStRE 2016, 888
NJW 2016, 10
NJW 2016, 2368
NZA 2016, 1066
wistra 2016, 5
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 22.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 V 89/14

Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides über den Solidaritätszuschlag

BFH, Beschluss vom 15.06.2016 - Aktenzeichen II B 91/15

DRsp Nr. 2016/11715

Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides über den Solidaritätszuschlag

1. Die Vollziehung eines Bescheids über den Solidaritätszuschlag für 2012 ist nicht deshalb aufzuheben, weil ein FG im Rahmen eines Vorlagebeschlusses das BVerfG zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit des SolZG angerufen hat. 2. Das öffentliche Interesse am Vollzug des SolZG kann das Interesse der Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes überwiegen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 22. September 2015 7 V 89/14 aufgehoben.

Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung des Bescheids über den Solidaritätszuschlag für 2012 vom 31. Januar 2014 wird abgelehnt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen.

Normenkette:

FGO § 69; SolZG § 1; GG Art. 19 Abs. 4, Art. 100 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.