Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Aussetzungsbeschluss des Amtsgerichts Plön vom 12. Mai 2010 aufgehoben.
Eine Kostenentscheidung ergeht nicht.
Die sofortige Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss des Amtsgerichts ist nach § 21 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 567 ff ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Für die Entscheidung über diese sofortige Beschwerde ist nach den §§ 21 Abs. 2 FamFG, 568 ZPO der Einzelrichter des Senats zuständig (siehe auch Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. A. 2009, § 58 Rdnr. 90 und Pabst in MüKo-FamFG, 2010, § 21 Rdnr. 24).
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