SchlHOLG - Beschluss vom 02.08.2010
3 Wx 56/10
Normen:
FamFG § 21; BGB § 2227;
Vorinstanzen:
AG Plön, vom 12.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 VI 461/09

Aussetzung des Verfahrens hinsichtlich der Entlassung des Testamentsvollstreckers bis zur Entscheidung über einen Zivilprozess

SchlHOLG, Beschluss vom 02.08.2010 - Aktenzeichen 3 Wx 56/10

DRsp Nr. 2010/15803

Aussetzung des Verfahrens hinsichtlich der Entlassung des Testamentsvollstreckers bis zur Entscheidung über einen Zivilprozess

Eine Aussetzung des Verfahrens über den Antrag zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines - nicht vorgreiflichen - Zivilprozesses aus wichtigem Grund nach § 21 FamFG ist nicht ermessensgerecht, weil der Nachlass bis zum nicht absehbaren Abschluss des Zivilprozesses möglicherweise geschädigt werden kann.

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Aussetzungsbeschluss des Amtsgerichts Plön vom 12. Mai 2010 aufgehoben.

Eine Kostenentscheidung ergeht nicht.

Normenkette:

FamFG § 21; BGB § 2227;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss des Amtsgerichts ist nach § 21 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 567 ff ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Für die Entscheidung über diese sofortige Beschwerde ist nach den §§ 21 Abs. 2 FamFG, 568 ZPO der Einzelrichter des Senats zuständig (siehe auch Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. A. 2009, § 58 Rdnr. 90 und Pabst in MüKo-FamFG, 2010, § 21 Rdnr. 24).