OLG Nürnberg - Urteil vom 16.07.2014
12 U 2267/12
Normen:
GmbHG § 18; BGB § 745 Abs. 1 Satz 1; BGB § 2038 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 62; ZPO § 269;
Fundstellen:
DStR 2014, 12
FamRZ 2015, 530
GmbHR 2014, 1147
MDR 2014, 1097
ZEV 2014, 508
ZIP 2014, 2081
ZIP 2014, 63
Vorinstanzen:
LG Amberg, vom 29.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen O 1227/11

Ausübung der Rechte aus einem in ungeteilter Erbengemeinschaft stehenden Geschäftsanteil an einer GmbHWirksamkeit der durch einen von mehreren Miterben erklärten Klagerücknahme

OLG Nürnberg, Urteil vom 16.07.2014 - Aktenzeichen 12 U 2267/12

DRsp Nr. 2014/12785

Ausübung der Rechte aus einem in ungeteilter Erbengemeinschaft stehenden Geschäftsanteil an einer GmbH Wirksamkeit der durch einen von mehreren Miterben erklärten Klagerücknahme

1. Die gemeinschaftliche Ausübung der Rechte aus einem Geschäftsanteil an einer GmbH durch mehrere Mitberechtigte gemäß § 18 Abs. 1 GmbHG, insbesondere die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Mitberechtigten gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 GmbHG, erfolgt nach den Vorschriften des jeweiligen Gemeinschaftsverhältnisses. Im Falle eines in ungeteilter Erbengemeinschaft stehenden Geschäftsanteils an einer GmbH kann dies im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung durch Mehrheitsbeschluss der Miterben gemäß §§ 2038 Abs. 2 Satz 1, 745 Abs. 1 Satz 1 BGB erfolgen.2. Die Erhebung einer gesellschaftsrechtlichen Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage sowie die diesbezügliche Mandatierung eines Prozessbevollmächtigten zählen zur ordnungsgemäßen Verwaltung eines GmbH-Geschäftsanteils.3. Bei einem in ungeteilter Erbengemeinschaft stehenden Geschäftsanteil an einer GmbH sind die eine gesellschaftsrechtliche Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage erhebenden Miterben notwendige Streitgenossen auf materiell-rechtlicher Grundlage im Sinne des § 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO.