Die Kläger sind Mitglieder einer Erbengemeinschaft. Sie verlangen vom Beklagten die Rückübertragung eines Erbteils, den eine weitere Miterbin durch notariellen Vertrag vom 3. Dezember 1997 an den der Erbengemeinschaft nicht angehörenden Beklagten verkauft hat. Nachdem der Notar alle übrigen Miterben darüber unterrichtet hatte, übten die fünf Kläger sowie der Miterbe W. T. im Januar und Februar 1998 ihr Vorkaufsrecht gegenüber der verkaufenden Miterbin bzw. dem bevollmächtigten Notar aus. Mit Vertrag vom 18. Februar 1998 übertrug W. T. seinen Erbteil auf die Klägerin zu 1). Trotz der Ausübung des Vorkaufsrechts wurde der Vertrag mit dem Beklagten durch Übertragung des Erbteils am 3. Juni 1998 vollzogen.
Die Vorinstanzen haben der Klage Zug-um-Zug gegen Erstattung des Kaufpreises von 70.000 DM stattgegeben. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Revision.
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