OLG Celle - Urteil vom 13.02.2007
16 U 5/06
Normen:
BGB § 249 ; BGB § 826 ;
Fundstellen:
DB 2007, 1698
OLGReport-Celle 2007, 216
ZIP 2007, 2161
ZfIR 2007, 626
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 16.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 2/05

Bankenhaftung - Rückabwicklung des vollfinanzierten Erwerbs einer Schrottimmobilie

OLG Celle, Urteil vom 13.02.2007 - Aktenzeichen 16 U 5/06

DRsp Nr. 2007/6704

Bankenhaftung - Rückabwicklung des vollfinanzierten Erwerbs einer "Schrottimmobilie"

»1. Vorsätzlich fehlerhafte (überhöhte) Verkehrswertfestsetzungen der finanzierenden Bank lösen, auch wenn die Vorschriften des Bausparkassengesetzes nicht drittschützend sind, einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB aus und rechtfertigen damit grundsätzlich ein Rückabwicklungsbegehren. 2. Auch die in den Kaufpreis eingerechneten Zinssubventionen der Verkäuferin an die finanzierende Bank bedeuten eine der Bank zuzurechende Vertragsverletzung, weil den Käufern damit vorgespiegelt wird, ihre Zinskonditionen entsprächen der Marktlage.«

Normenkette:

BGB § 249 ; BGB § 826 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin verlangt im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung eines im Jahre 1994 geschlossenen Kaufvertrages über eine Eigentumswohnung in Emden, Gorch-Fock-Straße. Es handelt sich - wie in zahlreichen anderen Fällen auch - um den von der Beklagten zu 2 vollfinanzierten Erwerb nach dem "Dortmunder Modell". Die Beklagte zu 1 gewährte der Beklagten zu 2 dabei eine Zinssubvention von 139 DM/qm, die der Verbilligung der bei der Beklagten aufgenommenen Vorausdarlehen diente (LGU S. 13 ff.).

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen, das der Klage im Wesentlichen gegen beide Beklagte stattgegeben hat.