»...[Aus § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO] folgt, daß das Grundbuchamt [GBA] eine in einer öffentl. Urkunde enthaltene Verfügung von Todes wegen selbständig daraufhin zu prüfen und auszulegen hat, ob der Erblasser in ihr die Erbfolge geregelt (§§ 1937,1941 BGB) und wen er zum Erben eingesetzt hat (BayObLGZ 1982,449 ..). Die Auslegung eines Testaments obliegt im Grundbuchverfahren ebenso wie im Nachlaßverfahren grundsätzlich dem Tatrichter (GBA und Beschwerdegericht). ... Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO sind [jedoch] von den Vorinstanzen zu Recht verneint worden.
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