BayObLG vom 17.01.1985
BReg 2 Z 132/84
Normen:
BGB § 1093 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1985, 31
DRsp I(154)159f
Rpfleger 1985, 186

BayObLG - 17.01.1985 (BReg 2 Z 132/84) - DRsp Nr. 1992/7136

BayObLG, vom 17.01.1985 - Aktenzeichen BReg 2 Z 132/84

DRsp Nr. 1992/7136

f. Mögliche Erstreckung des Wohnungsrechts auf Anlagen und Einrichtungen außerhalb des Gebäudes.

Normenkette:

BGB § 1093 ;

»... Hauptbefugnis des Berechtigten und Hauptinhalt des Wohnungsrechts ist die Nutzung des Gebäudes oder eines Teils davon als Wohnung (BayObLG, Rpfleger 1976, 14; OLG Frankfurt, OLGZ 1983, 31 [hier: I (154) 147 d] ..). Doch heißt dies nicht, daß die Nutzungsbefugnis schlechthin auf das Gebäude oder auf Gebäudeteile und auf Anlagen oder Einrichtungen innerhalb des Gebäudes beschränkt wäre. Der Begriff des Wohnens als Hauptinhalt des Wohnungsrechts umfaßt auch die Nutzung von Anlagen und Einrichtungen außerhalb des Gebäudes, wenn dies zum Wohnen wesensmäßig »dazugehört« .. . Das Wohnungsrecht des § 1093 BGB erstreckt sich jedenfalls auf die Grundstücksteile, auf deren Gebrauch der Berechtigte angewiesen

Fundstellen
BayObLGZ 1985, 31