BayObLG - Beschluß vom 19.01.1988
BReg 1 65/87
Normen:
FGG § 83 ;
Fundstellen:
FamRZ 1988, 658

BayObLG - Beschluß vom 19.01.1988 (BReg 1 65/87) - DRsp Nr. 1996/16329

BayObLG, Beschluß vom 19.01.1988 - Aktenzeichen BReg 1 65/87

DRsp Nr. 1996/16329

Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, die Ablieferung eines Testaments durchzusetzen, dürfen nur gegen den unmittelbaren Besitzer angeordnet werden, dies auch erst dann, wenn das Nachlaßgericht den Besitzer ergebnislos aufgefordert hat, das Testament zu liefern. Die Pflicht, ein Testament abzuliefern, trifft nur den unmittelbaren Besitzer. Sie bezieht sich nicht auf eine Mehrzahl unbestimmter Schriftstücke. Bloße Vermutungen reichen nicht aus, den Besitzer zur Ablieferung aufzufordern ohne die in § 83 FGG vorgesehenen Maßnahmen zu rechtfertigen. Die Ermittlungen darüber, ob die Voraussetzungen für eine eidesstattliche Versicherung aufgrund des § 83 Absatz 2 FGG gegeben sind, müssen darauf gerichtet sein, ob jemand ein Testament in unmittelbaren Besitz hat.

Normenkette:

FGG § 83 ;
Fundstellen
FamRZ 1988, 658