BayObLG - Beschluß vom 23.09.1993
3Z BR 122/93
Normen:
FGG § 67 Abs. 1, § 27 ; ZPO § 551 ;
Fundstellen:
BtPrax 1994, 28
FamRZ 1994, 327

BayObLG - Beschluß vom 23.09.1993 (3Z BR 122/93) - DRsp Nr. 1994/7105

BayObLG, Beschluß vom 23.09.1993 - Aktenzeichen 3Z BR 122/93

DRsp Nr. 1994/7105

1. Beabsichtigt das Beschwerdegericht einen Beschluß des Vormundschaftsgerichts aufrechtzuerhalten, worin der Aufgabenkreis des Betreuers auf alle Angelegenheiten des Betreuten ausgedehnt wurde, so ist gemäß § 67 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 HS. 1 FGG ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Daß der Betreute in erster Instanz einen Verfahrenspfleger hatte, ändert an der Pflicht zur Bestellung in der Beschwerdeinstanz nichts. 2. Ob die Nichtbestellung eines Verfahrenspflegers einen absoluten Rechtsbeschwerdegrund im Sinne des § 27 Abs. 1 S. 2 FGG in Verbindung mit § 551 Nr. 5 ZPO darstellt, kann offenbleiben, da vorliegend nicht auszuschließen ist, daß die Entscheidung des Landgerichts auf dem Verstoß beruht.

Normenkette:

FGG § 67 Abs. 1, § 27 ; ZPO § 551 ;
Fundstellen
BtPrax 1994, 28
FamRZ 1994, 327