BayObLG - Beschluß vom 26.08.1993 (1Z BR 80/93) - DRsp Nr. 1998/13387
BayObLG, Beschluß vom 26.08.1993 - Aktenzeichen 1Z BR 80/93
DRsp Nr. 1998/13387
»1. Das Fehlen eines Aktivnachlasses kann bei einem Laien im Einzelfall die Kenntnis vom Anfall der Erbschaft ausschließen.2. Der Antrag eines Nachlaßgläubigers auf Bestimmung einer Inventarfrist ist abzulehnen, wenn die Erbschaft wirksam ausgeschlagen worden ist.«