FG Berlin - Urteil vom 22.02.2002
3 K 3223/99
Normen:
BewG § 146 Abs. 7 ; BewG § 148 Abs. 2 ;

Bedarfsbewertung eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden - neue Bundesländer

FG Berlin, Urteil vom 22.02.2002 - Aktenzeichen 3 K 3223/99

DRsp Nr. 2002/17076

Bedarfsbewertung eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden - neue Bundesländer

Zur Feststellung des Gebäudewertes einer schenkweise übertragenen ideellen Miteigentumshälfte an einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden, bei zunächst unentgeltlicher Grundstücksnutzung (sog. Modrow-Objekt)

Normenkette:

BewG § 146 Abs. 7 ; BewG § 148 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ließ sich von ihrem Lebensgefährten die ideelle Miteigentumshälfte an einem Eigenheim schenken, das am Tage der Beurkundung des Schenkungsvertrages am ... noch im Gebäudegrundbuch verzeichnet war. Der von den Gebäudeeigentümern unentgeltlich genutzte Grund und Boden stand damals als sog. "Modrow-Objekt" im Eigentum des Landes Berlin, das im Wege einer heilenden Nachbeurkundung durch notariellen Vertrag mit einer Grundstücksgröße von 777 qm zum "DDR-Festpreis" von 971,25 DM an die Klägerin und S zu gleichen Rechten und Anteilen veräußerte. Die Käufer mussten jedoch für die Dauer von 30 Jahren in ein durch Auflassungsvormerkung gesichertes Vorkaufsrecht zugunsten des Landes Berlin einwilligen, wobei als Kaufpreis für den Grund und Boden ebenfalls ein Betrag von 971,25 DM vereinbart ist. Auf diese Rechtsposition verzichtet das Land Berlin nach geregelter Verwaltungsausübung bei nachträglicher Abführung des hälftigen Bodenwerts (Verkehrswerts).