FG Berlin - Urteil vom 17.05.2002
3 K 3255/00
Normen:
BewG § 138 Abs. 3 ; BewG § 145 Abs. 3 ; BewG § 146 Abs. 6 ; BewG § 146 Abs. 7 ; BewG § 9 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 297
ZEV 2003, 260

Bedarfsbewertung eines mit einem befristeten Nutzungsrecht belasteten Grundstücks

FG Berlin, Urteil vom 17.05.2002 - Aktenzeichen 3 K 3255/00

DRsp Nr. 2003/508

Bedarfsbewertung eines mit einem befristeten Nutzungsrecht belasteten Grundstücks

Der objektbezogene Wert eines mit einem zeitlich befristeten Nutzungsrecht belasteten Grundstücks erleidet durch die Nutzungsvereinbarung keine Wertminderung.

Normenkette:

BewG § 138 Abs. 3 ; BewG § 145 Abs. 3 ; BewG § 146 Abs. 6 ; BewG § 146 Abs. 7 ; BewG § 9 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Kläger sind die Erben des am ... Januar 19.. verstorbenen E. P. Testamentsvollstreckerin ist die Mutter des Klägers zu 4., Rechtsanwältin B. Der schwer kranke, an den Folgen eines Schlaganfalls leidende Erblasser war Eigentümer eines von ihm - bis zu seiner Aufnahme in ein Krankenheim - und seiner - im März 19.. verstorbenen - Ehefrau K. P. selbst genutzten, 1... qm großen Einfamilienhausgrundstücks in N., R. Aus Sorge über das weitere Schicksal seines Hundes, der drei Jahre alten Neufundländerhündin "K.", schloss der Erblasser, vertreten durch den zu diesem Zweck berufenen Ergänzungsbetreuer Rechtsanwalt L., mit dem Kläger zu 4. am 12./14. September 1997 folgende schriftliche Vereinbarung ab:

Eigentümer des Grundstücks R., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts S. Bl. ... ist Herr E. P. Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut. Herr E. P. - nachstehend "Grundstückseigentümer" - ist krankheitsbedingt für längere Zeit nicht in der Lage, das Grundstück selbst zu nutzen.