Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. vom 29. November 2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts Spandau vom 07. November 2012 -60 VI 695/93- aufgehoben.
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer am 30. November 2012 eingegangenen Beschwerde gegen den Beschluss des Nachlassgerichts mit dem der Beteiligte zu 3. auf Anregung der Beteiligten zu 1. vom 02. November 2011 als (Ersatz-)Testamentsvollstrecker ernannt worden ist.
Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff FamFG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Denn die Ernennung des Beteiligten zu 3. zum (Ersatz-)Testamentsvollstrecker hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
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