KG - Beschluss vom 09.07.2013
6 W 32/13
Normen:
BGB § 2203; BGB § 2209; BGB § 2210 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Spandau, vom 07.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 60 VI 695/93

Beendigung der Testamentsvollstreckung

KG, Beschluss vom 09.07.2013 - Aktenzeichen 6 W 32/13

DRsp Nr. 2015/9109

Beendigung der Testamentsvollstreckung

1. Eine Abwicklungsvollstreckung i.S. des § 2203 BGB endet grundsätzlich mit der vollständigen Erledigung aller dem Testamentsvollstrecker zugewiesenen Aufgaben. Dies ist der Fall, wenn der Nachlass heute nur noch aus einem Bankkonto und einem Miteigentumsanteil an einem Grundstück besteht, über das der Erblasser dem Testamentsvollstrecker ohnehin jede Verfügung untersagt hat. 2. Eine Dauervollstreckung i.S. von § 2209 BGB wird gem. § 2210 Abs. 1 S. 1 BGB mit Ablauf des 30. Jahres nach dem Erbfall unwirksam.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. vom 29. November 2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts Spandau vom 07. November 2012 -60 VI 695/93- aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 2203; BGB § 2209; BGB § 2210 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer am 30. November 2012 eingegangenen Beschwerde gegen den Beschluss des Nachlassgerichts mit dem der Beteiligte zu 3. auf Anregung der Beteiligten zu 1. vom 02. November 2011 als (Ersatz-)Testamentsvollstrecker ernannt worden ist.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff FamFG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Denn die Ernennung des Beteiligten zu 3. zum (Ersatz-)Testamentsvollstrecker hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.