OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.02.2007
4 W 44/06
Normen:
ZPO § 114 § 239 ;
Vorinstanzen:
LG Limburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2/06

Beendigung des PKH-Verfahrens durch den Tod des Antragstellers, keine Fortführung durch Erben möglich

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.02.2007 - Aktenzeichen 4 W 44/06

DRsp Nr. 2007/8624

Beendigung des PKH-Verfahrens durch den Tod des Antragstellers, keine Fortführung durch Erben möglich

»Mit dem Tod des Antragstellers ist ein auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichtetes Verfahren beendet. Der Erbe des Antragstellers kann das begonnene Verfahren nicht fortführen, sondern muss gegebenenfalls einen eigenen, neuen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen.«

Normenkette:

ZPO § 114 § 239 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin zu 1. hat Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Erhebung einer Klage gegen die Antragsgegnerin auf Duldung der Zwangsvollstreckung in bestimmte Grundstücke wegen anfechtbarem Erwerb beantragt.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 6.4.2006, eingegangen bei der Antragstellerin am 2.5.2006, dem Antrag teilweise, nämlich hinsichtlich acht Grundstücken stattgegeben und von der Antragstellerin zu zahlende Raten von 15,- Euro festgesetzt. Wegen dreier Grundstücke hat es Prozesskostenhilfe verweigert.

Hiergegen richtete sich die am 16.5.2006 eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 1., der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

Die Antragstellerin zu 1. ist am 6.11.2006 verstorben und von dem Antragsteller zu 2. aufgrund Testaments allein beerbt worden.