BFH - Urteil vom 16.01.2007
IX R 69/04
Normen:
AO § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c ; EStG § 8 Abs. 1 § 11 Abs. 1 § 19 Abs. 1 § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2007, 1098
BFH/NV 2007, 1225
BFHE 216, 329
BStBl II 2007, 579
DB 2007, 1059
DStRE 2007, 948
ZEV 2007, 400
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 16.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 6434/01 E

Befristung und Fortbestehen eines Nießbrauchs Arbeitnehmeranteile als zugeflossener Arbeitslohn

BFH, Urteil vom 16.01.2007 - Aktenzeichen IX R 69/04

DRsp Nr. 2007/8115

Befristung und Fortbestehen eines Nießbrauchs Arbeitnehmeranteile als zugeflossener Arbeitslohn

»1. Die Befristung des (dinglichen) Nießbrauchs führt zivilrechtlich zu dessen Erlöschen kraft Gesetzes, die des (schuldrechtlichen) Nutzungsrechts zur Beendigung der Rechtswirkungen dieses Rechtsgeschäfts. Das gilt jedoch dann nicht, wenn ein Fortbestehen des (schuldrechtlichen) Nutzungsrechts ausdrücklich oder konkludent auch für den Zeitraum nach Ablauf der (Bedingungs-)Frist vereinbart wird. 2. Arbeitnehmeranteile zur Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenversicherung (Gesamtsozialversicherung) sind --bei eigenem Rechtsanspruch des Arbeitnehmers gegen die Versorgungseinrichtung-- als Arbeitslohn mit ihrer Abführung durch den Arbeitgeber gegenwärtig zugeflossen.«

Normenkette:

AO § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c ; EStG § 8 Abs. 1 § 11 Abs. 1 § 19 Abs. 1 § 21 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) --zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute-- gaben im März 1999 die Einkommensteuererklärung für das Jahr 1997 (Streitjahr) beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) ab. Dieses veranlagte zunächst antragsgemäß durch Bescheid vom April 1999, änderte aber den bestandskräftigen Bescheid aufgrund nachfolgenden Sachverhalts.