I.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) --zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute-- gaben im März 1999 die Einkommensteuererklärung für das Jahr 1997 (Streitjahr) beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) ab. Dieses veranlagte zunächst antragsgemäß durch Bescheid vom April 1999, änderte aber den bestandskräftigen Bescheid aufgrund nachfolgenden Sachverhalts.
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