BGH - Beschluss vom 27.02.2014
III ZB 99/13
Normen:
BGB § 2039 S. 1; ZPO § 325 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 750
MDR 2014, 567
NJW 2014, 1886
ZEV 2014, 217
ZEV 2014, 251
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, vom 16.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 27 C 501/12
LG Saarbrücken, vom 30.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 311/13

Befugnis der übrigen Miterben zur Fortführung des Kostenfestsetzungsverfahrens gegenüber einem Miterben als Gegner der verstorbenen Partei

BGH, Beschluss vom 27.02.2014 - Aktenzeichen III ZB 99/13

DRsp Nr. 2014/4844

Befugnis der übrigen Miterben zur Fortführung des Kostenfestsetzungsverfahrens gegenüber einem Miterben als Gegner der verstorbenen Partei

a) Ist in einem Kostenfestsetzungsverfahren ein Miterbe Gegner der verstorbenen Partei gewesen, sind nur die übrigen Miterben befugt, auf Antragstellerseite das Kostenfestsetzungsverfahren fortzuführen. Der Miterbe, der Gegner der verstorbenen Partei gewesen ist, behält seine prozessuale Stellung bei.b) Dem aus § 2039 Satz 1 BGB folgenden Recht des Miterben, einen zum Nachlass gehörenden Kostenfestsetzungsanspruch im eigenen Namen für die Erbengemeinschaft geltend zu machen, steht ein Widerspruch eines anderen Miterben nicht entgegen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 30. September 2013 - 5 T 311/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 637,81 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2039 S. 1; ZPO § 325 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Festsetzung von Kosten eines Rechtsstreits zu Lasten der beklagten Eheleute, nachdem die Klägerin verstorben und von der Antragstellerin und dem Beklagten zu 1 beerbt worden ist.