FG Bremen - Urteil vom 05.08.2010
1 K 116/09 (5)
Normen:
AO § 350; AO § 44; AO § 179 Abs. 2 S. 1; AO § 352; BewG § 154 Abs. 1 Nr. 1; BewG § 151; BewG § 155 S. 1; BewG § 155 S. 2; ErbStG § 20 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2011, 322

Befugnis des Schenkers eines Grundstücks und Schuldners der Schenkungsteuer zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen den wegen der Schenkung erlassenen Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwertes; keine Einschränkung der auf § 350 AO beruhenden Rechtsbehelfsbefugnis durch § 155 BewG in der vor 2009 gültigen Fassung

FG Bremen, Urteil vom 05.08.2010 - Aktenzeichen 1 K 116/09 (5)

DRsp Nr. 2010/18609

Befugnis des Schenkers eines Grundstücks und Schuldners der Schenkungsteuer zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen den wegen der Schenkung erlassenen Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwertes; keine Einschränkung der auf § 350 AO beruhenden Rechtsbehelfsbefugnis durch § 155 BewG in der vor 2009 gültigen Fassung

1. Hat sich der Schenker eines Grundstücks zur Übernahme einer wegen der Schenkung ggf. anfallenden Schenkungsteuer verpflichtet, ist er nach § 350 AO zur Einlegung eines Einspruchs gegen den Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwertes befugt. Da bei der Schenkungsteuer nach § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG der Schenker und der Beschenkte gesamtschuldnerische Steuerschuldner sind, ist auch der Schenker als Steuerschuldner der Schenkungsteuer bezüglich des Feststellungsverfahrens nach den §§ 151 ff. BewG Beteiligter i. S. d. § 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG. 2. Der Kreis der nach § 350 AO Rechtsbehelfsbefugten wird nicht durch die §§ 154, 155 BewG eingeschränkt. Vielmehr hat § 155 BewG den Zweck, die Rechtsbehelfsbefugnis über die nach § 350 AO Rechtsbehelfsbefugten hinaus auf die am Feststellungsverfahren Beteiligten i. S. d. § 154 Abs. 1 BewG sowie diejenigen, für deren Besteuerung nach dem GrEStG der Feststellungsbescheid von Bedeutung ist, auszuweiten.