Befugnis des Schenkers eines Grundstücks und Schuldners der Schenkungsteuer zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen den wegen der Schenkung erlassenen Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwertes; keine Einschränkung der auf § 350 AO beruhenden Rechtsbehelfsbefugnis durch § 155 BewG in der vor 2009 gültigen Fassung
FG Bremen, Urteil vom 05.08.2010 - Aktenzeichen 1 K 116/09 (5)
DRsp Nr. 2010/18609
Befugnis des Schenkers eines Grundstücks und Schuldners der Schenkungsteuer zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen den wegen der Schenkung erlassenen Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwertes; keine Einschränkung der auf § 350AO beruhenden Rechtsbehelfsbefugnis durch § 155BewG in der vor 2009 gültigen Fassung
1. Hat sich der Schenker eines Grundstücks zur Übernahme einer wegen der Schenkung ggf. anfallenden Schenkungsteuer verpflichtet, ist er nach § 350AO zur Einlegung eines Einspruchs gegen den Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwertes befugt. Da bei der Schenkungsteuer nach § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG der Schenker und der Beschenkte gesamtschuldnerische Steuerschuldner sind, ist auch der Schenker als Steuerschuldner der Schenkungsteuer bezüglich des Feststellungsverfahrens nach den §§ 151 ff. BewG Beteiligter i. S. d. § 154 Abs. 1 Nr. 1BewG.2. Der Kreis der nach § 350AO Rechtsbehelfsbefugten wird nicht durch die §§ 154, 155BewG eingeschränkt. Vielmehr hat § 155BewG den Zweck, die Rechtsbehelfsbefugnis über die nach § 350AO Rechtsbehelfsbefugten hinaus auf die am Feststellungsverfahren Beteiligten i. S. d. § 154 Abs. 1BewG sowie diejenigen, für deren Besteuerung nach dem GrEStG der Feststellungsbescheid von Bedeutung ist, auszuweiten.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Erbrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.